Auch Kleingedrucktes muss sein

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Reservierung von Ferienwohnungen nicht ohne rechtliche Regelungen. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis - den Gastaufnahmevertrag.

Wie alle Verträge, kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Objekt bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
  3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadensersatz zu leisten.
  4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der Gastwirt ersparten Aufwendungen. (ü/F 20%).
  5. a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer / Ferienwohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben um Ausfälle zu vermeiden.
    b) Bis zur anderweitigen Vergebung der Zimmer / Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages nach Ziff. 4 errechneten Betrag zu zahlen.
    c) Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen die Reise nicht antreten können, gelten folgende Rücktrittspauschalen:

    - bis 90 Tage vor Ankunft: 10 %
    - bis 45 Tage vor Ankunft: 20 %
    - bis 28 Tage vor Ankunft: 45 %
    - bis 21 Tage vor Ankunft: 55 %
    - bis 7 Tage vor Ankunft 75 %
    - unter 7 Tage vor Ankunft: 90 %
  6. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung! Auf Wunsch werden Ihnen die Unterlagen vom Vermieter bei Reservierung zugeschickt.
  7. Aufsichtspflicht des Spielplatzes

Für die Spielgeräte und Spielscheue übernehmen wir keine Aufsichtspflicht. Die Eltern sind für Ihre Kinder selbst zuständig. Die Aufsichtspflicht des Kindes liegt auch während der Urlaubszeit bei den Eltern.